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Zuschussberechtigung
 

Die Stadt Hamburg bezuschusst unter bestimmten Bedingungen die Reiseangebote des Jugenderholungswerks. Sofern Sie zuschussberechtigt sind, zahlen Sie für eine 2-wöchige Reise einen Beitrag von 63,00 Euro und für eine dreiwöchige Reise 93,50 Euro. Der Teilnehmerbeitrag für Kinder und Jugendliche, die Hilfe zur Erziehung erhalten (z.B. in Wohngruppen untergebracht sind), beträgt pro Übernachtung und Kind 10,20 Euro.

In Ergänzung zur beschriebenen Förderung können darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (sog. Bildungs- und Teilhabeleistungen) zur Finanzierung des geförderten Elternbeitrags eingesetzt werden.

 

Pro Kind wird im Kalenderjahr genau eine Reise bezuschusst. 

Wer ist zuschussberechtigt?

Die Zuschussberechtigung ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Ihr Erstwohnsitz muss in Hamburg liegen.

 

Entweder: Sie sind zuschussberechtigt, weil Sie eine der nachfolgenden Leistungen beziehen und uns den entsprechenden Bescheid vorlegen:

  • Arbeitslosengeld II / SGB II (Hartz IV-Bescheid)

  • Hilfen zum Lebensunterhalt / Grundsicherung (SGB XII)

  • Wohngeld

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • Pflegeeltern

  • Kinder und Jugendliche in Wohngruppen (HzE)

  • Kita-Gutschein (Geschwister) oder Tagespflegebewilligung mit Mindestbeitrag

Oder: Sie bekommen keine der oben genannten Leistungen, aber Ihr Einkommen liegt unter der Bemessungsgrenze der Stadt Hamburg. Wir prüfen im Beratungstermin in unserer Geschäftsstelle gemeinsam mit Ihnen, ob dies der Fall ist.

Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung der Zuschussberechtigung mitbringen?

  • Sie sind zuschussberechtigt, weil Sie eine der nachfolgenden Leistungen beziehen und legen uns den entsprechenden Bescheid vor:
    • Arbeitslosengeld II / SGB II (Hartz IV)

    • Hilfen zum Lebensunterhalt / Grundsicherung (SGB XII)

    • Wohngeld

    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    • Pflegeeltern

    • Kinder und Jugendliche in Wohngruppen (HzE)

    • Kita-Gutschein (Geschwister) oder Tagespflegebewilligung mit Mindestbeitrag

 

  • Sie beziehen keine Sozialleistungen (siehe oben) und wir berechnen Ihr Einkommen für die Bemessungsgrenze anhand folgender Unterlagen von Ihnen:
    • Letzte Lohn- und Gehaltsabrechnung (aller im Haushalt gemeldeten Personen mit Einkommen)

    • Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeldabrechnung (aller im Haushalt gemeldeten Personen mit Einkommen)

    • Nachweis der aktuellen Mietkosten (Kaltmiete)

    • Nachweis der letzten Betriebskostenabrechnung für die Mietwohnung

    • Unterhaltsnachweis/ Nachweis Unterhaltsvorschuss für alle im Haushalt gemeldeten Kinder

Wie wird mein Einkommen berechnet?

MONATLICHES HAUSHALTSEINKOMMEN (netto)

PLUS weitere Einkünfte (z.B. Kindergeld)

MINUS 15% 

MINUS Mietzahlungen inklusive Nebenkosten

(allerdings ohne Heizung und Warmwasserkosten)

= Ihr Einkommen zum Abgleich mit der Bemessungsgrenze

Beispielrechnung Monatseinkommen

Nettoeinkommen Mutter            2.000 €

Nettoeinkommen Vater              1.000 €

Gesamteinkommen                    3.000 €

Minus 15%                                 -   450 €

Minus Miete + Betriebskost.    -   800 €

Anzurechnendes Einkommen   1.750 €

(muss geringer als die Bemessungsgrenze sein)

Wie wird meine Bemessungsgrenze berechnet?

Für die im Haushalt lebenden Personen (Erwachsene und Kinder)

werden jeweils Beträge angesetzt. Diese werden addiert und 

daraus ergibt sich dann die Bemessungsgrenze für den 

Haushalt. Diese Grenze muss größer sein als das Haushalts-

einkommen (siehe oben), damit Sie zuschussberechtigt sind.

Elternpaare und alleinerziehende Personen 1.430,70 €

 

Für jedes im Haushalt lebende Kind wird jeweils dem Alter

entsprechend der folgende Betrag hinzugefügt

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres                      477,00 €

  • vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres       522,00 €

  • vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres     630,00 €

  • volljährige junge Menschen im Familienhaushalt     676,50 €

Beispielrechnung Bemessungsgrenze 2024

Grundbetrag                                1.430,70 €
Ein 5-jähriger Sohn                 +    477,00 €
Eine 10-jährige Tochter          +    522,00 €
Bemessungsgrenze                   2.429,70 €
(muss höher als das Einkommen sein)

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